Donnerstag, 2. Juli 2009

Subvention oder was?

Durch das regierungsoffizielle Dementieren einer Mehrwertsteuererhöhung, wird von einigen Politikern der Abbau von Subventionen bezüglich der Mehrwert-/Umsatzsteuer diskutiert, so als ob das dann keine Erhöhung wäre. Es ist daher an der Zeit, sich mit dem Begriff der Subvention auseinanderzusetzen.

Die Idee der Subvention ist es, eine Firma, deren Produkte volkswirtschaftlich oder aus wissenschaftlichen Aspekten wichtig sind, mit wirtschaftlicher Überlebensfähigkeit auszustatten, obwohl das auf Grund der Beschaffenheit oder aufwändigen Produktionsweise ihrer Produkte unter rein wirtschaftlichen Aspekten nicht möglich wäre. Eine Subvention hat daher mit dem Steuersystem gar nichts zu tun. Sie ist eine steuerunabhängige Förderung aus wirtschafts-, staats- oder sozialpolitischen Gründen. Sind ganze Branchen in gleichem Maße betroffen, so kann eine solche Förderung natürlich auch durch Verrechnung der Subvention mit der anfallenden Steuer erfolgen. Das ist logisch und sinnvoll, denn wenn eine Firma prinzipiell steuerpflichtig ist, dann aber aus dem Steueraufkommen wieder direkte Subvention erhält, so spart es Verwaltungsaufwand, wenn sie von Anfang an mit geringerer Steuer belastet wird. Das ändert aber nichts daran, dass die Subvention eigenständiges und steuerunabhängiges Verfahren ist. Es ist daher nicht legitim, Subventionen abzubauen, wenn alleine die Erhöhung des Steueraufkommens das Ziel ist. Dann muss man nämlich die Steuern allgemein erhöhen, was natürlich auch wie jeden anderen die Subventionsempfänger trifft.

Ist nun aber der sogenannte ‚halbe Steuersatz‘ überhaupt eine Subvention?
Generell muss man hier anführen, dass es nach Grundrechten Normalzustand ist, dass man an dem eigens erarbeiten Ertrag seiner Arbeitskraft einen Eigentumsanspruch aus Artikel 14GG erhält. Nicht dieser Grundgesetzanspruch ist daher zu begründen, sondern zu begründen ist, mit welchem Recht dieses Grundrecht zu Gunsten einer Besteuerung beschnitten wird. Die Nichterhebung einer Steuer ist somit keine Subvention, sondern der Verzicht auf die Einschränkung eines Grundrechtes und das ist etwas ganz anderes. Denn der Bürger hat ein prinzipielles und erstrangiges Recht, dass seine Grundrechte gewahrt bleiben und dort, wo eine Einschränkung möglich ist, diese erklärt und gerechtfertigt wird. Und hierzu bedarf es z.B. auch des Nachweises, dass die Einschränkung zum überwiegenden Vorteil der Allgemeinheit geschehen soll und eine weniger in die Rechte eingreifende Maßnahme nicht zur Verfügung steht.
Hieran muss man Zweifel anmelden. Hatte der Staat doch vor wenigen Wochen das Geld, trotz sinkender Arbeitslöhne noch schnell die Beamtengehälter um 4% zu erhöhen. Wenn das nun dadurch gegenfinanziert wird, indem allgemeine Steuern erhöht werden, so bedeuten beide Vorgänge gemeinsam betrachtet nichts anders als einen Umverteilungsprozess in Gange zu setzen, nämlich Beamte, obwohl sie bereits bis zu 100% höhere vergleichbare Einkommen und mehr als 30% höhere Altersversorgung als der ‚Normalbürger‘ haben, weiter gegenüber der Allgemeinheit zu bevorzugen. Hierzu dürfte die Legitimation durch die Verfassung fehlen.

Um noch einmal auf den halben Steuersatz zurückzukommen. E ist natürlich keine Subvention, denn bei vollem Steuersatz würde die Steuerbelastung den Betroffenen kein Auskommen mehr sichern. Und eine Überbesteuerung ist schlicht Verfassungsverstoß, nämlich gegen die Artikel 2,3, 12 und 14GG, sowie die Steuerartikel der Länderverfassungen, z.B. Art. 43 und 47 der Hessischen Verfassung, die ebenso wie die Menschenrechte einem Berufstätigen garantieren, dass ihm ein Anspruch auf einen ausreichenden Eigenbehalt aus seiner Arbeitsleistung bestimmt ist.
Der sogenannte ‚halbe Steuersatz‘ wurde genau zur Sicherung dieses Anspruchs eingeführt. Er ist somit keine Subvention, sondern Auswuchs der Grundrechte.

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