Donnerstag, 1. September 2011

Selbstbetrug

Ich habe mich soeben selbst betrogen. Um welchen Betrag?, ich kann es nicht sagen. Vielleicht um fünf Euro, aber vielleicht auch um zehntausnde Euro. Dazwischen ist alles drin. Und der Betrug ist sofort rechtskräftig und nicht justiziabel, sofern er meinen eigenen Angaben folgt. Ich habe nämlich soeben meine Steuererklärung abgegeben. Zwölf unterschiedliche Formulare – Einkommensteuererklärung, Anlage AV, Anlage Kind, Anlage G, Anlage EÜR, Umsatzsteuererklärung, Anlage St, Anlage UR, Anlage KAP, Anlage Vorsorgeaufwand, Anlage N, Anlage V.
Alle politischen Parteien reden von Steuererleichterungen und Reduzierung des Aufwandes für die Steuererklärung. Dabei geschieht genau das Gegenteil. Vorgeblich, um mehr Steuergerechtigkeit zu erreichen, wächst die Flut der anzugebenden Daten unaufhörlich und erreicht somit genau das Gegenteil, nämlich eine längst unzumutbare Steuer- und Belastungsungleichheit wegen Unverständnis der vorschriebenen Formulare.

Am Besten dran sind die Bürger, die nichts oder so gut wie nichts verdienen, denn sie bleiben auf jeden Falle steuerfrei, selbst, wenn sie keine Steuererklärung abgeben.
Am zweitbesten haben es die Großverdiener, denn sie haben zwar erhebliche Aufwendungen für Steuerberater, die nehmen ihnen dann aber auch alle Arbeit ab und erzielen Steuerbefreiungen und –erstattungen, die ihre Kosten mehrfach übersteigen. Im günstigsten Falle bezahlen sie überhaupt keine Steuern mehr oder erhalten vom Gesetzgeber nicht vorhergesehene Erstattungen, was bei milliardenschweren Aktiengesellschaften trotz Rekordgewinnen nahezu Regel ist.
Die Arschkarte haben die Kleinunternehmer und der Mittelstand, denn irgendwo muss der Staat ja seine Steuereinnahmen erzielen, mit denen er seine Bediensteten bezahlen kann. Kleinunternehmer haben keine Lobby, sie haben nur Pflichten. Das betrifft insbesondere Unternehmer, die eine natürliche Unternehmensform gewählt haben, Freiberufler, aber auch Arbeitnehmer.
In Stunden- bis monatelanger Arbeit müssen sie alleine aus gesetzlichem Zwang heraus für den Fiskus erst einmal die Besteuerungsgrundlage berechnen. In besseren Zeiten waren das für mich zum Beispiel täglich 3-4 Stunden unbezahlte Nachtarbeit (entgegen Art. 12 und 14GG), im Jahr kumuliert nach zulässiger Höchstarbeitszeit drei volle Arbeitsmonate, die ausschließlich als Dienstleistung dem Staat erbracht wurden, als Zwang entgegen Artikel 12 GG, denn dass das mit Zwang verbunden ist, merkt man ganz schnell an dem Zwangsgeld, dass das Finanzamt sehr schnell verhängt, so man das nicht tut.
Ein Kleinunternehmer benötigt keine aufwändige Buchhaltung, allenfalls eine Tabelle mit Außenständen und Verpflichtungen, um nicht die Kontrolle über seine Zahlungsfähigkeit zu verlieren. Nach Verfassung ist es erst einmal die freie Entscheidung des Unternehmers, festzulegen, welche Daten er zur Aufrechterhaltung seiner Geschäftstätigkeit in Abwägung der daraus resultierenden Arbeitsbelastung sinnvollerweise erfasst und aufzeichnet. Alles darüber hinausgehende macht er ausschließlich ‚im Auftrag‘ des Staates. in einem als ‚nicht abweisbar gestellten‘ Auftrag, somit einem Werkvertrag, der nach BGB bei dem Auftraggeber regelmäßig eine Zahlpflicht auslöst. Nach Artikel 12 GG müsste der Staat den Unternehmer daher auch bei einer – im Verfassungsartikel ausdrücklich nicht zugelassenen – Zulässigkeit des Zwangs zur Anfertigung eigener Buchhaltung für seine ureigenen Zwecke entlohnen. Und zwar nach höchstrichterlicher und EU-Rechtsprechung mit gleichem Satz, wie er für vergleichbare Tätigkeit üblich ist. Heranzusziehen wären hier die Entlohnung für Finanzbeamte, bzw. Steuerberater, deren Gebührenordnung, und somit auch der Wert für die Buchhaltung, vom Staat selbst parlamentarisch verabschiedet und wertbemessen wurde.
Nach getaner Arbeit muss man dann die Daten in das Steuerformulare, bzw. den Formularsatz eingeben.
Bei den Einnahmen hat man da keine Schwierigkeiten. Die sind im Steuerformular sehr leicht verständlich definiert. Die Probleme beginnen allerdings beim Eintragen der zum Abzug zulässigen Ausgaben. Hierzu sind unverhältnismäßig viele Anlagen auszufüllen. Jeder Betrag, den man hier zu seinen Gunsten irrtümlich einschreibt, wird vom Finanzamt natürlich wieder gestrichen. Jeder Betrag, den man wegen Unverständnis vergisst einzutragen, was wohl bei nahezu jeder ohne steuerlichen Beistand ausgefüllten Formularen der Fall sein dürfte, verbleibt dem Steuerpflichtigen als Einkommen, ohne das dies gesetzlich und real auch zutrifft. Der Steuerbeamte wird kaum darauf hinweisen, dass man einen begünstigenden Sachverhalt vergessen hat anzugeben. Das darf er sogar nach Gesetz nicht! Denn der Staat reibt sich da lieber die Hände über so viel (bewusst arrangiertes) Unwissen. So sollte mal ein Geschäftsmann vorgehen. Sehr schnell würde der Gesetzgeber Betrugsabsicht unterstellen und Transparenz erzwingen und Gerichte würden die zustande gekommene Gesetzesbeziehung wegen Arglist für nichtig erklären.
Die (durchaus gewollte) Wirkung der Steuererklärungsformulare ist somit, dass alle Einnahmen zutreffend erfasst sind, statistisch jedoch die überwiegende Mehrheit der Steuerpflichtigen dabei auf ein rechnerisch zu hohes effektives Einkommen kommt, weil einkommenmindernde Tatsachen nicht vorgetragen, ja oft entsprechende Belege unwissentlich nicht einmal gesammelt wurden.
Das hat mit Steuergerechtigkeit und oft auch mit der verfassungsmäßigen Freistellung des Existenzminimums absolut nichts zu tun.
Natürlich, man könnte einen Steuerberater einschalten. Eine Person, die einem dann die Arbeit kostenpflichtig abnimmt, die der Staat entgegen Artikel 12 zwangsweise verlangt. Für einen Kleinbetrieb entstehen so Kosten in 4-5 stelliger Höhe, die vom Unternehmereinkommen abgehen. Somit ersetzt er seine unzulässig geforderte Arbeit zu Zweck und Nutzen des Fiskus durch eine erhebliche Geldzahlung. Nun, er kann sie steuerlich absetzen, aber das bedeutet ja nicht, dass er dadurch seine Kosten für den Steuerberater erstattet erhält, sondern nur einen Teilbetrag hiervon, dessen Prozentsatz seinem nach Steuererklärung effektiven Steuersatz entspricht. Bei einem durchschnittlichen Einkommensteuersatz von 25% erhält er somit gerade ein Viertel der Kosten zurück, die er ausschließlich für staatliche Verwendung und Nutzen hat aufwenden müssen. Der Rest geht nach wie vor von seinem Einkommen und so seinem eigenen Lebensunterhalt ab.
Kommt aus der Buchhaltung dann allerdings Verlust oder die Nichterreichung des Existenzminimums heraus, so ergibt sich aus der Beauftragung eines Steuerberaters keinerlei finanzieller Nutzen – außer vielleicht, nicht zu Unrecht zur Steuer veranlagt zu werden. Der Steuerzahler muss zugunsten des Fiskus seine gesamten Aufwendungen für den selbstverständlichen, verfassungsmäßig garantierten Anspruch auf gerechte Besteuerung vollständig selbst tragen, was dann völlig rechtswidrig, zu einer Unterschreitung des grundgesetzlich garantierten Existenzminimums führt. Das bewirkt das Paradoxon, dass Personen, die maximal das Existenzminimum zuzüglich der Steuerberatungskosten verdienen, zur Kasse gebeten werden, damit sie Anspruch und Zugang auf Gewährung ihres grundgesetzlich uneinschränkbaren Grundrechts auf Freistellung des Existenzminimums erhalten. Er trägt somit in jedem Falle die Kosten, die der Staat erspart, in dem er die Arbeit seiner Finanzbeamten so weit es möglich ist, auf die Steuerzahler abwälzt. Es trifft hier vor allem genau den Personenkreis, der in der Realität keine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besitzt und an dem alle Kosten und Arbeiten daher ohne jedweden bedingten Erfolg einer Steuerersparnis hängen bleiben.

Nun, wird man ja meinen, der Staat hat ja die Möglichkeit für Kleinunternehmer geschaffen, der extrem belastenden und teils geschäftsabwürgenden Buchhaltungsarbeit zu entgehen, in dem er schlicht seine Einnahmen angibt. Davon werden dann pauschal 50% als Kosten abgezogen, den Rest muss er versteuern.
Nur, welcher Kleinunternehmer hat schon eine Umsatzrendite von 50%. Das schafft überhaupt niemand. Die durchschnittliche Umsatzrendite bei Mittelständlern liegt zwischen 1-5 Prozent. Kleinunternehmer erzielen höchstwahrscheinlich in den ersten Geschäftsjahren sogar reale Verluste! Der Kleinunternehmer kann somit nur abwägen, was für ihn teurer kommt, einen Steuerberater zu beauftragen, seine eigene kostbare Zeit einzusetzen, die er dringend zum Aufrechterhalten seines Betriebs benötigt, oder schlicht weg 50% seines Umsatzes zu versteuern, auch wenn er weiß, dass er damit ein Vielfaches dessen bezahlt, zu dem er bei Abgabe einer Buchhaltung verpflichtet wäre.

Wie der Kleinunternehmer, Mittelständler oder Arbeitnehmer es auch dreht, er kann der Situation, dass er erheblich mehr Steuer und geldwerte Arbeitszeit an den Staat abliefert, als er nach seinen realen Lebensverhältnissen gesetzlich leisten müsste, nicht entgehen. Die Kleinunternehmer und Mittelständler ernähren zwar 70% der Bevölkerung, sie treten allerdings weitgehend als Einzelkämpfer auf und ihnen fehlt eine Lobby.

Dabei wäre die Lösung der Besteuerungsfrage sehr einfach. Jeder Bürger müsste nur verpflichtet werden, neben seinem privaten Bankkonto ein zweites Einkommenkonto zu führen, das auf Grund einer Kontonummereigenschaft sofort als Einkommenskonto erkennbar sein muss. Unternehmen müssen ein zusätzliches, ebenfalls codiertes Konto führen, auf denen die Gelder eingehen, die aus privatem Konsum herrühren. Gewerbliche Zahlungen dürfen nur an solche Konten geleistet werden.
Am Ende wird jeweils die im Geschäftsjahr auf Geschäftskonten entstandene Differenz gewerblich steuerlich erfasst, alle an Privatkonten geflossenen Beträge dort als Einkommen gewertet. Die Privatkonten unterliegen zusätzlich der Vermögenssteuer. Buchprüfungen reduzieren sich nur darauf, in wieweit Zahlungen korrekt über die vorgesehenen Konten abgewickelt wurden, bzw. es sich um gewerbliche Aus- und Einnahmen handelte. Das würde die staatliche Finanzverwaltung , Gewerbe und Steuerpflichtige in hohem Maße entlasten.
Alle bisher abzugsfähigen Lebensführungskosten entfallen zu Gunsten einer einzigen und für alle Einkommensgruppen gleichen Pauschale, die alle Grundaufwendungen der Personen abdeckt, die von dem entsprechendem Einkommen leben müssen. Letztlich sind die Parlamentarier in eigenem Falle, nämlich beim den ‚steuerfreien Diäten‘ von Anbeginn an entsprechend pauschal vorgegangen.
Die Umsatzsteuer sollte komplett abgeschafft werden. Auch vor 1968 konnte der Staat sehr gut ohne sie leben, selbst bei den damals niedrigeren Einkommensteuersätzen. Sie bläht nicht nur Verwaltung und Kosten auf, sondern führt sowohl bei Unternehmern als auch bei Verbrauchern zu unzulässigen Zahlungspflichten, weil sie verfassungswidrigerweise weder Belastungsgleichheit, noch Freistellung des Existenzminimums berücksichtigt.
Damit käme man endlich bei der Buchhaltung auf ‚einem Bierdeckel‘ an, wie sie die Politik bereits in den 1980er Jahre versprochen hatte.